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Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden
Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden (AZV) hat bei allen Kanal-Grundstücksanschlüssen der Gemeinden Denklingen, Fuchstal und Unterdießen die Aufgabe, die Ab- und Übernahmeuntersuchungen durchzuführen. Die Arbeiten zur Herstellung des Kanalanschlusses darf nicht der Grundstückseigentümer durchführen oder in Auftrag geben. Das übernimmt die Gemeinde. Der Grundstückseigentümer muss deshalb seine Gemeinde 1 Monat vor der notwendigen Fertigstellung des Kanalanschlusses benachrichtigen, damit sie das Erforderliche in die Wege leiten kann.
1. Formeller Ablauf:
1.1 Grundstücksanschluss an den AZV-Sammler:
a) Antrag des Grundstückseigentümers
an die Gemeinde
b) Weiterleitung des Antrages an den AZV
c) Vergabe der Anschlussarbeiten durch die Gemeinde
d) Abnahme des Anschlusses durch den AZV
e) Rechnungsstellung der ausführenden Firma an die Gemeinde
1.2 Grundstücksanschluss an den Ortskanal:
a) Antrag des Grundstückseigentümers
an die Gemeinde
b) Vergabe der Anschlussarbeiten durch die Gemeinde
c) Abnahme des Anschlusses durch den AZV
d) Rechnungsstellung der ausführenden Firma an die Gemeinde
2. Technische Vorgaben:
Es sind folgende technische Vorgaben einzuhalten:
2.1 Herzustellende Anlagenteile:
a) Anschluss an den Kanal:
Allgemeines:
- Die Dichtmittel müssen genormt sein.
- Der Boden im Anschlussbereich ist sorgfältig zu verdichten.
- Es ist auf Wasserdichtheit größten Wert zu legen.
b) Leitung zwischen Hauptkanalleitung und Kontrollschacht
c) Kontrollschacht:
Der Kontrollschacht ist nach Möglichkeit unmittelbar hinter der Grundstücksgrenze anzubringen. Er hat aus einer Betonsohle mit Steinzeugsohlschale (durchgehend) und einem Anschlussstutzen DN 150 zu bestehen. Der Schachtring erhält einen Durchmesser von 1 m. Der Konus hat die Abmessung 1m / 0,625m. Es ist eine Begu-Schachtabdeckung nach DIN 4271-B mit Ventilation der Klasse B 125 zu wählen.2.2 Sonstiges:
a) Es ist darauf zu achten, dass in einen Schmutzwasseranschluss nur Schmutzwasser und in einen Niederschlagswasseranschluss nur Niederschlagswasser eingeleitet wird. Das Einleiten von Fremd- und Drainagewasser ist untersagt.
b) Die Anschlussleitungen sind in jedem Fall am Kanal anzuschließen. Es ist ohne Ausnahme verboten, sich bei einer anderen Hausanschlussleitung anzuhängen.
c) Die Rohre müssen ohne äußere Beschädigung (dto.: Anschlussteil und Kontrollschacht) und gefluchtet eingebaut sein.
2.3 Abnahme durch den AZV-Arbeiter
Der AZV nimmt die Arbeiten beim offenen Kanalgraben ab. Das Einsanden darf noch nicht geschehen sein. Die Abnahme ist rechtzeitig bei der Verbandsverwaltung (Tel. 08243/96010) zu beantragen. Das Einsanden überwacht der AZV-Arbeiter.
2.4 Druckprobe / TV-Untersuchung
Der AZV beauftragt eine Drittfirma, dass diese Kanalanschlussarbeiten mit einer Druckprobe und einer TV-Untersuchung überprüft werden. Der bauausführenden Firma wird empfohlen, ihre Arbeiten rechtzeitig anzumelden und termingetreu auszuführen, damit auch diese Überprüfungen am offenen Kanalgraben geschehen können. Die Beseitigung der diesbezüglich festgestellten Mängel ist Sache der bauausführenden Firma.